RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0067

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/12 89/11/0289 1

Stammrechtssatz

Nach Erhebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht wurde der ASt mit Bescheid der Zivilidienstkommission rechtskräftig von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt. Damit liegt ein Fall einer materiellen Klaglosstellung vor (Hinweis B 12.9.1989, 88/11/0245).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110067.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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