RS Vwgh 1994/5/31 93/08/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0163 93/08/0164 93/08/0165

Rechtssatz

Wenn auch unter Bedachtnahme auf die Krankenanstaltsordnung es im allgemeinen zutreffend sein wird, daß Spitalsärzte in Dienstverhältnissen iSd § 1151 ABGB bzw in Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG zum Träger der Krankenanstalt stehen (Hinweis OGH, Arb 9489), so ist doch letzteres nicht schlechthin zwingend. Atypische Fälle sind vielmehr durchaus denkbar. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht solche atypische Fälle vorliegen, in denen die Spitalsärzte - mit den Werkverträgen durchaus harmonisierbar - ihre Tätigkeit auch in organisatorischer Hinsicht im kollegialen Einvernehmen mit dem in einem Dienstverhältnis stehenden ärztlichen Leiter der Krankenanstalt geregelt haben.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Ärzte und Tierärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080162.X07

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten