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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0163 93/08/0164 93/08/0165Rechtssatz
Wenn auch unter Bedachtnahme auf die Krankenanstaltsordnung es im allgemeinen zutreffend sein wird, daß Spitalsärzte in Dienstverhältnissen iSd § 1151 ABGB bzw in Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG zum Träger der Krankenanstalt stehen (Hinweis OGH, Arb 9489), so ist doch letzteres nicht schlechthin zwingend. Atypische Fälle sind vielmehr durchaus denkbar. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht solche atypische Fälle vorliegen, in denen die Spitalsärzte - mit den Werkverträgen durchaus harmonisierbar - ihre Tätigkeit auch in organisatorischer Hinsicht im kollegialen Einvernehmen mit dem in einem Dienstverhältnis stehenden ärztlichen Leiter der Krankenanstalt geregelt haben.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Ärzte und TierärzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080162.X07Im RIS seit
22.05.2001