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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
EStG 1972 §67 Abs6;Rechtssatz
Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes beziehen einen Ruhegenuß. Wenn der Pensionsfonds als Hilfsorgan der Gemeinde auftritt, ist die Bezahlung des Ruhegenusses der Gemeinde zuzurechnen. Derartige Ruhebezüge stellen somit laufende Bezüge des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis dar, das im konkreten Fall auch zur Auszahlung der Treueprämie führte und stehen daher deren Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG 1972 entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140059.X03Im RIS seit
27.02.2002