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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Bildungszulage erhalten, so sind die Fortbildungskosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen sind, nicht um den Betrag der Bildungszulage zu kürzen, weil die Bildungszulage eine steuerpflichtige Einnahme darstellt und § 20 Abs 2 EStG 1972 daher nicht anzuwenden ist. Der Umstand, daß der Arbeitgeber bei Auszahlung des Bezuges diesen als nicht steuerbar qualifiziert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140170.X06Im RIS seit
20.11.2000