RS Vwgh 1994/5/31 93/08/0162

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0163 93/08/0164 93/08/0165

Rechtssatz

Wird die von Spitalsärzten jeweils geschuldete Vertragsleistung - unabhängig von der Bezeichnung des jeweiligen Vertrages als "Werkvertrag" (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171, E 12.5.1992, 91/08/0077) - nur durch die "eigenverantwortliche Betreuung" von Patienten ohne einen von dieser so geschuldeten Tätigkeit unterscheidbaren über sie hinausgehende Erfolg charakterisiert, können daher schon begrifflich keine Werkverträge vorliegen (Hinweis OGH Arb 9489). Das schließt freilich nicht notwendig ihre Deutung als Arbeitsverträge iSd § 1151 ABGB ein; es käme vielmehr auch eine Wertung als (an sich keine Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 ASVG bewirkende) freie Dienstverträge in Betracht (Hinweis E 15.12.1992, 91/08/0077).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Ärzte und Tierärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080162.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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