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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1097;Rechtssatz
Von einem Verzicht auf eine Entschädigung für "Mieteinbauten" im betrieblichen Bereich bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses kann nur dann gesprochen werden, wenn auf seiten des Mieters ein entsprechender Ersatzanspruch besteht, welcher im Mietrechtsgesetz für Geschäftsraummiete jedoch nicht vorgesehen ist. Ein Ersatzanspruch kann sich daher nur aus § 1097 ABGB oder aus dem Mietvertrag ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140029.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013