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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes betreffend die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann) wäre, da es sich dabei um eine erstinstanzliche Entscheidung gehandelt hätte, nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden (die Aufhebung durch E des VfGH vom 24.6.1993, G 37/93 ua, tritt erst mit Ablauf des 30.6.1994 in Kraft) letzten Satz des § 123 Abs 1 KFG idF des Art IV BGBl 1992/452 die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig gewesen. Daher wäre auch der Devolutionsantrag bei dieser Behörde einzubringen gewesen; nur auf sie konnte gemäß § 73 Abs 2 AVG iVm § 123 Abs 1 KFG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung des Beschwerdeführers übergeben. Die Zurückweisung des an die belangte Behörde (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) gerichteten und bei dieser eingebrachten Devolutionsantrages des Beschwerdeführers entspricht daher dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110119.X01Im RIS seit
19.03.2001