RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0119

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z1;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1 idF 1992/452;
KFG 1967 §73 Abs2;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art4;

Rechtssatz

Gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes betreffend die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann) wäre, da es sich dabei um eine erstinstanzliche Entscheidung gehandelt hätte, nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden (die Aufhebung durch E des VfGH vom 24.6.1993, G 37/93 ua, tritt erst mit Ablauf des 30.6.1994 in Kraft) letzten Satz des § 123 Abs 1 KFG idF des Art IV BGBl 1992/452 die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig gewesen. Daher wäre auch der Devolutionsantrag bei dieser Behörde einzubringen gewesen; nur auf sie konnte gemäß § 73 Abs 2 AVG iVm § 123 Abs 1 KFG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung des Beschwerdeführers übergeben. Die Zurückweisung des an die belangte Behörde (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) gerichteten und bei dieser eingebrachten Devolutionsantrages des Beschwerdeführers entspricht daher dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110119.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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