RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0140

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §273 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die erstinstanzlichen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO müssen gemäß § 191 Abs 2 BAO an die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gerichtet werden und dürfen nicht an die bereits beendigte Kommanditgesellschaft ergehen. Wenn sie an die nicht mehr existente Kommanditgesellschaft ergehen, können sie keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 13.12.1988, 88/14/0192; B 30.5.1984, 84/13/0104). Auch Gewerbesteuerbescheide, die nach Vollbeendigung der KG an diese ergehen, können keine Rechtswirksamkeit entfalten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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