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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die erstinstanzlichen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO müssen gemäß § 191 Abs 2 BAO an die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gerichtet werden und dürfen nicht an die bereits beendigte Kommanditgesellschaft ergehen. Wenn sie an die nicht mehr existente Kommanditgesellschaft ergehen, können sie keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 13.12.1988, 88/14/0192; B 30.5.1984, 84/13/0104). Auch Gewerbesteuerbescheide, die nach Vollbeendigung der KG an diese ergehen, können keine Rechtswirksamkeit entfalten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140140.X01Im RIS seit
20.11.2000