RS Vwgh 1994/5/31 92/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1883 §16 Abs1;
BauO NÖ 1883 §16 Abs4 lite;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Bauführung konsensgemäß erfolgte, ist nach der im Zeitpunkt der Errichtung des Baues geltenden Rechtslage zu beurteilen. Da Mauer bis 1938 eine selbständige nö Gemeinde war, ist die damals geltende NÖ BauO 1883 heranzuziehen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050065.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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