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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs6;Rechtssatz
Die in § 8 Abs 6 FamLAG erwähnten Zeugnisse als Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen sind Gutachten. Den im Gesetz erwähnten Sachverständigen (sachverständigen Stellen) kommt nicht die Befugnis zur Entscheidung über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Zuerkennung oder Versagung) zu. Dies folgt schon aus dem Fehlen entsprechender Rechtsschutzeinrichtungen hinsichtlich der betreffenden Zeugnisse (Hinweis E 13.10.1993, 90/14/0021). Eine Abweisung des Antrages allein mit der Begründung, dem Antragsteller sei es nicht gelungen, seinerseits der Behörde ein Zeugnis iSd § 8 Abs 6 FamLAG vorzulegen, widerspricht daher dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009