RS Vwgh 1994/5/31 94/14/0013

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs6;

Rechtssatz

Die in § 8 Abs 6 FamLAG erwähnten Zeugnisse als Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen sind Gutachten. Den im Gesetz erwähnten Sachverständigen (sachverständigen Stellen) kommt nicht die Befugnis zur Entscheidung über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Zuerkennung oder Versagung) zu. Dies folgt schon aus dem Fehlen entsprechender Rechtsschutzeinrichtungen hinsichtlich der betreffenden Zeugnisse (Hinweis E 13.10.1993, 90/14/0021). Eine Abweisung des Antrages allein mit der Begründung, dem Antragsteller sei es nicht gelungen, seinerseits der Behörde ein Zeugnis iSd § 8 Abs 6 FamLAG vorzulegen, widerspricht daher dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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