RS Vwgh 1994/5/31 94/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;

Rechtssatz

Das NÖ LStG regelt weder den Begriff des Nachbarn, noch den Parteienbegriff. In § 6 Abs 1 NÖ LStG werden die "durch den Bauentwurf berührten Interessen" angeführt, aus § 6 Abs 3 NÖ LStG ergibt sich, daß zur Amtshandlung alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmungen zu laden sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich lediglich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, wobei weder gesetzlich determiniert ist, wer Anrainer ist, noch welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050006.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten