RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 2 KFG ist es unerheblich, ob die Entzugsdauer mit ganzen Monaten bemessen wird oder nicht (was davon abhängt, welchen Tag man als Beginn der festgesetzten, bis zu einem bestimmten Tag reichenden Frist ansieht). Entscheidend ist, ob die belangte Behörde annehmen darf, der Bf sei bis zu einem bestimmten Tag als verkehrsunzuverlässig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110114.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten