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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 2 KFG ist es unerheblich, ob die Entzugsdauer mit ganzen Monaten bemessen wird oder nicht (was davon abhängt, welchen Tag man als Beginn der festgesetzten, bis zu einem bestimmten Tag reichenden Frist ansieht). Entscheidend ist, ob die belangte Behörde annehmen darf, der Bf sei bis zu einem bestimmten Tag als verkehrsunzuverlässig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110114.X01Im RIS seit
19.03.2001