RS Vfgh 1989/3/9 V191/88, V193/88, V194/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1989
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrig
84. Öffentliche Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlacht- rindern, Z37.360/27-III/B/7/87, der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ViehwirtschaftsG 1976 §6 Abs2

Leitsatz

Ausschluß neuer Exporteure von der Erteilung von Exportbewilligungen für die Ausfuhr von Schlachtrindern bei Verteilung des Kontingents von §6 Abs2 ViehwirtschaftsG nicht gedeckt

Rechtssatz

Der zweite Absatz des Pkt. 3 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern, Z37.360/27-III/B/7/87, der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Jahrgang 1987, 84. Stück, vom 15.09.1987 ("Das Kontingent ist ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge für den Export in die arabischen Länder bestimmt und ist auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben"), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Wenn "die zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge" kraft der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung "ausschließlich" zur Erfüllung laufender Verträge" bestimmt und unter den "in diesem Bereich tätigen Firmen" zu verteilen ist, so wird dadurch normativ der Ausschluß neuer Exporteure bei Aufteilung des betreffenden Kontingents bewirkt. Gleichgültig ob dadurch die sonstigen gesetzlichen Aufteilungskriterien für Kontingente nach §6 Abs2 ViehwirtschaftsG - Interesse an der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf Auslandsmärkten, Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Bundesländern, bisherige Exportleistungen, Marktbelieferung, Leistungen für die Absatzsicherung im Inland - verwirklicht oder zumindest beachtet werden (wie die Vieh- und Fleischkommission meint), widerspricht nämlich die Beschränkung auf Exporteure mit "laufenden Verträgen" und "auf die in diesem Bereich tätigen Firmen" dem Gesetzesbefehl des §6 Abs2 letzter Halbsatz ViehwirtschaftsG: "neue Exporteure" werden gerade durch diese Beschränkung vom Kontingentaufteilungsverfahren von vornherein ausgeschlossen.

Da dem zweiten Absatz des Pkt. 3 der 84. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern die Rechtswirkung zukommt, neue Exporteure von der Erteilung von Exportbewilligungen bei Verteilung des Kontingents auszuschließen, war er wegen Widerspruchs zum §6 Abs2 ViehwirtschaftsG als gesetzwidrig aufzuheben.

Es war nach dem Wortlaut ihrer Öffentlichen Bekanntmachung die klare Absicht der Vieh- und Fleischkommission, nur Exporteure, die bisher bereits in die arabischen Länder exportiert haben, bei der Aufteilung des Kontingents berücksichtigen zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftslenkung / Viehwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V191.1988

Dokumentnummer

JFR_10109691_88V00191_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten