RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0128

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/06 89/11/0115 1 (hier wurde der von der Erstbehörde bestimmte, bei Erlassung des angef Bescheides bereits verstrichene Termin unverändert bestätigt.)

Stammrechtssatz

Endet das Berufungsverfahren über einen Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG nach Ablauf der in diesem Bescheid gesetzten Frist, wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und ist die Berufungsbehörde der Auffassung, daß der Aufforderungsbescheid zu Recht ergangen ist, so hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Partei eine neuerliche angemessene Frist eingeräumt wird. Setzt die Berufungsbehörde in einem solchen Fall keine neue Frist, ist dies rechtswidrig, verletzt aber keine Rechte der Partei (B 24.2.1989, 88/11/0187).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110128.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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