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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0019 E 14. Jänner 1986 RS 1Stammrechtssatz
Bei Veräußerung eines bebauten Grundstückes ist die Behörde berechtigt - ausgehend vom Gesamtkaufpreis - den Wert des Grund und Bodens sowie den des Gebäudes und der Betriebseinrichtungen zu schätzen. Hiebei ist jedoch auf substantiiertes Vorbringen des Bf einzugehen (Hinweis auf E 6.6.1978, 2913/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140098.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009