RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0062

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Gegen die Prognose, daß vor Ablauf von drei Jahren keine Änderung der Sinnesart des Bf, dem schon fünfmal wegen Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung entzogen wurde, zu erwarten ist, sprechen weder das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen noch die vom Bf ins Treffen geführte Tatsache, daß "mit Ausnahme der Tatsache der Alkoholisierungen keine rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr gegeben sind", noch die behauptete Durchführung einer Entwöhnungskur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110062.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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