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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Gegen die Prognose, daß vor Ablauf von drei Jahren keine Änderung der Sinnesart des Bf, dem schon fünfmal wegen Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung entzogen wurde, zu erwarten ist, sprechen weder das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen noch die vom Bf ins Treffen geführte Tatsache, daß "mit Ausnahme der Tatsache der Alkoholisierungen keine rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr gegeben sind", noch die behauptete Durchführung einer Entwöhnungskur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110062.X05Im RIS seit
12.06.2001