RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0056

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §61 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung in Ansehung der Angabe der Behörde als Einbringungsstelle der Berufung unrichtig, kommt § 61 Abs 4 AVG zur Anwendung, wonach eine Berufung, wenn Sie bei einer unrichtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht wurde, als richtig eingebracht gilt. Die als richtig eingebrachte Berufung ist daher von der Behörde an eine Behörde weiterzuleiten, die als richtige Einbringungsstelle anzugeben gewesen wäre. Die Zurückweisung der Berufung ist jedenfalls rechtwidrig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110056.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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