Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Ist die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung in Ansehung der Angabe der Behörde als Einbringungsstelle der Berufung unrichtig, kommt § 61 Abs 4 AVG zur Anwendung, wonach eine Berufung, wenn Sie bei einer unrichtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht wurde, als richtig eingebracht gilt. Die als richtig eingebrachte Berufung ist daher von der Behörde an eine Behörde weiterzuleiten, die als richtige Einbringungsstelle anzugeben gewesen wäre. Die Zurückweisung der Berufung ist jedenfalls rechtwidrig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110056.X01Im RIS seit
24.01.2001