RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0170

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat ein Steuerpflichtiger (hier ein Vertragslehrer an einer Landesberufsschule), der einen Lehrgang zur Ablegung einer Lehramtsprüfung besucht, je eine Wohnung im Ort, in dem der Lehrgang stattgefunden hat, und am Dienstort gemietet und seine am Dienstort gelegene Mietwohnung unter Weiterverrechnung der ihm angefallenen Kosten von Beginn seines Aufenthaltes zum Besuch des Lehrgangs im Ort, in dem der Lehrgang stattgefunden hat, an untervermietet, so hat der Steuerpflichtige in dieser Wohnung keinen Haushalt geführt. Der einzige Haushalt des Steuerpflichtigen war daher in der Wohnung im Ort, in dem der Lehrgang abgehalten worden ist, gelegen. Die Aufwendungen für den einzigen Haushalt (Miete, Einrichtungsgegenstände, Telefon) gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972). Ebenso gehören zu diesen Kosten der Lebenshaltung die Verpflegungskosten für die Zeit des Kursbesuches, und zwar auch soweit sie Kosten der Gasthausverpflegung sind, ist doch ganz allgemein ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140170.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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