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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des VfGH oder des VwGH bestimmt sich danach, ob in der Beschwerde die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten oder in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht behauptet wird, nicht jedoch nach dem Gewicht der geltend gemachten Verfahrensmängel. Ein Feststellungsbescheid nach § 5 Abs 4 ZDG berührt wegen seines Inhaltes nur die verfassungsgesetzliche Rechtssphäre; auf das Gewicht der behaupteten Verfahrensfehler kommt es hiebei nicht an. Damit kommt aber bei solchen Bescheiden eine (für die meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH unabdingbare) Behauptung, in einem einfachgesetzlich gewährleisteten materiellen Recht verletzt zu sein, infolge Unmöglichkeit einer solchen Rechtsverletzung rechtlich nicht in Betracht. Die Unterscheidung zwischen "wesentlichen/groben" und anderen Verfahrensmängeln ist daher für die hier erörterte Zuständigkeitsfrage ohne Belang (Gegenteilig: E VfGH 4.3.1994, B 1115/93).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110121.X03Im RIS seit
20.11.2000