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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 6 Abs 1 NÖ LStG und des § 6a Abs 1 NÖ LStG ergibt sich, daß der Gesetzgeber den näher umschriebenen Schutz der Nachbarn nur beim Bau von Landeshauptstraßen und Landesstraßen, nicht aber bei Gemeindestraßen vorgesehen hat. Auf die Umweltverträglichkeit hat aber die Behörde auch bei der Neuanlage, Umgestaltung und Umlegung von Gemeindestraßen Bedacht zu nehmen, ohne daß die Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht beanspruchen könnten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050006.X01Im RIS seit
03.05.2001