RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §8;

Rechtssatz

Schränke, ein Schreibplatz mit Ordnerverbau und eine Holzdecke für den vom betreffenden Steuerpflichtigen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum im Eigenheim dieses Steuerpflichtigen sowie eine in einem Wandverbau des Arbeitszimmers eingebaute Sitzbank stellen nach der hier relevanten Verkehrsauffassung selbständige Wirtschaftsgüter dar und sind nicht Teil des Gebäudes bzw Arbeitszimmers (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0156, betreffend Einbaumöbel, Holzdecken und Wandvertäfelungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten