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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Schränke, ein Schreibplatz mit Ordnerverbau und eine Holzdecke für den vom betreffenden Steuerpflichtigen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum im Eigenheim dieses Steuerpflichtigen sowie eine in einem Wandverbau des Arbeitszimmers eingebaute Sitzbank stellen nach der hier relevanten Verkehrsauffassung selbständige Wirtschaftsgüter dar und sind nicht Teil des Gebäudes bzw Arbeitszimmers (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0156, betreffend Einbaumöbel, Holzdecken und Wandvertäfelungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X01Im RIS seit
20.11.2000