RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP13;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat ein Bf den Ersatz der Stempelgebühr für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Verfahren vor dem VwGH beantragt, die Vollmachtsurkunde dem VwGH jedoch nicht vorgelegt, so ist dem Bf die entsprechende Stempelgebühr von S 120.- nicht uzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten