RS Vwgh 1994/5/31 94/05/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §109 Abs4;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit einer baulichen Anlage ist nach Maßgabe ihrer im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages gegebenen Beschaffenheit und Ausstattung zu beurteilen, sodaß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Anlage "bei entsprechender Projektierung" baubehördlich bewilligungsfähig ist. Es steht dem Bauwerber frei, ein entsprechendes Projekt zum Gegenstand eines Bauansuchens zu machen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050070.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten