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66 SozialversicherungLeitsatz
Aufhebung der Worte " zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" in §67 Abs10 ASVG idF der 41. Novelle wegen Gleichheitswidrigkeit; Haftung des Vertreters für Beitragsschulden auch im Fall der Einbringlichkeit der Forderung beim Vertretenen sachlich nicht gerechtfertigtRechtssatz
In §67 Abs10 ASVG idF der 41. Novelle, BGBl. 111/1986, werden die Worte "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" als verfassungswidrig aufgehoben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht die angefochtene Wortfolge zunächst deshalb dem Gleichheitsgrundsatz, weil sie Personen, die zur Vertretung von juristischen Personen berufen sind, unter Voraussetzungen zur Haftung beruft, die nicht mit den Voraussetzungen übereinstimmen, unter denen nach dem GesmbH-Recht und den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftungen begründet werden. Diesem Vorbringen hat die Bundesregierung zu Recht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entgegengehalten, daß es sich um Regelungen auf verschiedenen Rechtsgebieten handelt, die in unterschiedlichem Kontext stehen. Es liegt zwar im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, Haftungsregelungen auf derart verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich zu gestalten, sofern die jeweilige Regelung in sich dem Gleichheitsgebot entspricht, die jeweils gewählte Regelung der Haftung gesellschaftsrechtlich Vertretungsbefugter also für sich sachlich gerechtfertigt werden kann.
Es ist auch iS des E v 15.12.1988, G89/88 ein durch eine Rechtsbeziehung begründeter sachlicher Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen gegeben.
Das nach dem zitierten Erkenntnis zur sachlichen Rechtfertigung der Regelung aber ebenfalls erforderliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Gebühren fehlt jedoch im vorliegenden Fall: Dem Verwaltungsgerichtshof ist nämlich dahin beizupflichten, daß §67 Abs10 ASVG keine Ausfallshaftung im engeren Sinn statuiert; vielmehr genügt es nach dieser Vorschrift für die Inanspruchnahme der zur Vertretung berufenen Personen schon, daß die vom Vertretenen zu entrichtenden Beiträge aus Verschulden der Vertreter nicht bei Fälligkeit entrichtet wurden. Die Frage der Einbringlichkeit beim Vertretenen ist für die Haftungsbegründung nach §67 Abs10 ASVG völlig irrelevant. Dafür, die Haftung des Vertreters im vorliegenden Zusammenhang und in dem vorgesehenen umfassenden Umfang auch bei Einbringlichkeit der Forderung beim Vertretenen zu statuieren, fehlt aber - wie sich aus der Vorjudikatur ergibt - eine sachliche Rechtfertigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherungsbeiträge, Haftung, Person juristische, Gleichheitsrecht, GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G163.1988Dokumentnummer
JFR_10109691_88G00163_01