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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Der Schutzumfang des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hat durch die ZDGNov 1991 keine Änderung erfahren. Er erstreckt sich vielmehr weiterhin auf wesentliche Verfahrensfehler, die der Behörde - nunmehr bei der Feststellung, ob eine die angestrebte Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung bewirkende Erklärung vorliegt - unterlaufen sind und zu einer Verletzung dieses Rechtes führen. So wie vor der besagten Novelle ein Bescheid, mit dem die begehrte Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verweigert wurde, (ausnahmslos) einen Eingriff in das durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht bedeutete, greift auch ein negativer Feststellungsbescheid nach § 5 Abs 4 ZDG idF der ZDGNov 1991 zwangsläufig in dieses Recht ein. Damit steht allseits bindend fest, daß dem Betreffenden die mit der von ihm abgegebenen Erklärung angestrebte Inanspruchnahme dieses Rechtes mißlungen und er somit weiterhin wehrpflichtig ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110121.X02Im RIS seit
20.11.2000