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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Ein nur der Bestimmung des sachlichen Umfangs bzw der näheren Umschreibung eines herzustellenden Arbeitserfolges dienendes zielorientiertes oder ergebnisorientiertes (sachliches) Weisungsrecht schließt die persönliche Unabhängigkeit nicht aus, ist sie doch sogar Werksvertragsverhältnissen eigen, insoweit der Werkbesteller im allgemeinen das Recht besitzt, während des Entstehens des bedungenen Werkes spezielle Wünsche zu äußern oder seine Zielvorstellungen zu konkretisieren.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080213.X01Im RIS seit
20.11.2000