RS Vwgh 1994/5/31 93/11/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0270

Rechtssatz

Wird ein Wehrpflichtiger zivildienstpflichtig, verliert zufolge dieser Statusänderung ein an ihn ergangener, seine Befreiung von der Wehrpflicht versagender Bescheid ebenso wie ein Einberufungsbefehl ENDGÜLTIG seine rechtliche Wirkung. Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Annahme, derartige Bescheide blieben trotz Wegfalls der Wehrpflicht - gleichsam potentiell - rechtswirksam. Daher kommt ein späteres "Wiederaufleben" solcher Bescheide nicht in Betracht. Aus dem selben Grund und weil es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt, entfaltet der erstangefochtene Bescheid (Abweisung eines Antrages nach § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990) keine Bindungswirkung für die Entscheidung über den Antrag des Bf auf Befreiung von der Zivildienstpflicht (oder für eine allfällige spätere Entscheidung der Militärbehörden über einen Befreiungsantrag des wieder wehrpflichtig gewordenen Bf).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110244.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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