Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0270Rechtssatz
Wird ein Wehrpflichtiger zivildienstpflichtig, verliert zufolge dieser Statusänderung ein an ihn ergangener, seine Befreiung von der Wehrpflicht versagender Bescheid ebenso wie ein Einberufungsbefehl ENDGÜLTIG seine rechtliche Wirkung. Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Annahme, derartige Bescheide blieben trotz Wegfalls der Wehrpflicht - gleichsam potentiell - rechtswirksam. Daher kommt ein späteres "Wiederaufleben" solcher Bescheide nicht in Betracht. Aus dem selben Grund und weil es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt, entfaltet der erstangefochtene Bescheid (Abweisung eines Antrages nach § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990) keine Bindungswirkung für die Entscheidung über den Antrag des Bf auf Befreiung von der Zivildienstpflicht (oder für eine allfällige spätere Entscheidung der Militärbehörden über einen Befreiungsantrag des wieder wehrpflichtig gewordenen Bf).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110244.X03Im RIS seit
11.07.2001