RS Vwgh 1994/5/31 91/14/0063

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der Aufwand für Einrichtungsgegenstände kann selbst dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn sich die Einrichtungsgegenstände nicht in einem beruflich bedingten häuslichen Arbeitszimmer befinden, sondern in einem Raum untergebracht sind, der auch anderen Zwecken - vornehmlich Wohnzwecken - dient (Hinweis E 16.11.1993, 89/14/0164). Derartige im privaten Wohnungsverband befindliche Einrichtungsgegenstände führen dann zu Werbungskosten, wenn sie (nahezu) ausschließlich der beruflichen Benutzung dienen und der Umfang der Tätigkeit derartige Einrichtungsgegenstände erforderlich macht (Hinweis

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Textziffer 68 "Arbeitszimmer"; Doralt, EStG, zweite Auflage, § 4 Textziffer 330, S 221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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