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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Aufwand für Einrichtungsgegenstände kann selbst dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn sich die Einrichtungsgegenstände nicht in einem beruflich bedingten häuslichen Arbeitszimmer befinden, sondern in einem Raum untergebracht sind, der auch anderen Zwecken - vornehmlich Wohnzwecken - dient (Hinweis E 16.11.1993, 89/14/0164). Derartige im privaten Wohnungsverband befindliche Einrichtungsgegenstände führen dann zu Werbungskosten, wenn sie (nahezu) ausschließlich der beruflichen Benutzung dienen und der Umfang der Tätigkeit derartige Einrichtungsgegenstände erforderlich macht (Hinweis
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Textziffer 68 "Arbeitszimmer"; Doralt, EStG, zweite Auflage, § 4 Textziffer 330, S 221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X02Im RIS seit
20.11.2000