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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §67 Abs3;Rechtssatz
Abfertigungen iSd § 67 Abs 3 EStG 1972 sind einmalige Entschädigungen, die aufgrund bestimmter, in diesem Absatz genannter genereller abstrakter Normen (Hinweis: E 22.2.1989, 88/13/0196) bei Auflösung des Dienstverhältnisses zu leisten sind. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung ist ableitbar, daß sie eine Auflösung des Dienstverhältnisses (auch) iSd in diesem Absatz genannten generellen Normen zur Voraussetzung hat. Wenn öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Dienststand in den Ruhestand gewechselt sind, dadurch aber das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet ist, liegen jedenfalls keine Abfertigungen iSd § 67 Abs 3 EStG 1972 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140059.X01Im RIS seit
27.02.2002