RS Vfgh 1989/3/9 B375/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1989
beobachten
merken

Index

60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG 1957 §1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Nichteinbeziehung von Unternehmen zur Überlassung von Arbeitskräften in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG im Hinblick auf das Gleichheitsgebot

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß die Nichteinbeziehung von Unternehmungen zur Überlassung von Arbeitskräften in den Geltungsbereich des BSchEG zu keinem gleichheitswidrigen Ergebnis führt.

Das Ziel des BSchEG ist die Verringerung des Schlechtwetterrisikos im Interesse der Erhaltung der Vollbeschäftigung im Baugewerbe und der Eindämmung der Winterarbeitslosigkeit: Durch das vom Gesetz vorgesehene System von Entgeltfortzahlung und Rückerstattung soll den Arbeitgebern das Offenhalten der Baustellen auch während der Schlechtwetterperioden erleichtert werden, wodurch die Arbeitnehmer vor einer durch die Einstellung von Baustellen bedingten Arbeitslosigkeit bewahrt werden sollen (376 BlgNR 7. GP). Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des BSchEG ist - dementsprechend - das jeweilige Unternehmen hinsichtlich der bei ihm tätigen Arbeiter (vgl. VfSlg. 9372/1982).

Das Risiko des Unternehmers liegt bei diesem Gewerbe nicht im Auftreten von Schlechtwetter, sondern im Unterbleiben der Nachfrage nach Bereitstellung von Arbeitskräften. Dieses Unterbleiben der Nachfrage kann zwar auch wetterbedingt sein, aber auch ganz andere Ursachen haben. Überdies kann der Unternehmer durch unternehmerische Disposition Folgen eines Schlechtwetters für sein Unternehmen dadurch verringern, daß er diesfalls die auf den vom Schlechtwetter betroffenen Baustellen nicht einsetzbaren Arbeitnehmer Unternehmern überläßt, die diese Arbeitnehmer für andere Arbeiten anfordern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Bauarbeiterschlechtwetterentschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B375.1987

Dokumentnummer

JFR_10109691_87B00375_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten