RS Vwgh 1994/5/31 94/11/0121

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1991/675;
ZDGNov 1991;

Rechtssatz

Bei den Regelungen des § 5 Abs 4 und Abs 5 ZDG handelt es sich (Hinweis E VfGH 1.7.1993 G 74/93 sowie B 2069/92) um Formalvorschriften bzw Ordnungsvorschriften, mit denen der einfache Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs 1 ZDG die Modalitäten, unter denen eine Erklärung iSd § 2 Abs1 ZDG zur Ausnahme von der Wehrpflicht führt, regelt. Diese Regelungen ergingen aufgrund des Ausführungvorbehaltes in § 2 Abs 1 ZDG ("nach Maßgabe des § 5 Abs 1, § 4 und § 5"). Daraus folgt, daß durch einen fehlerhaften negativen Feststellungsbescheid nach § 5 Abs 4 ZDG zwangsläufig UND AUSSCHLIEßLICH eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung bewirkt wird und somit insoweit für eine Prüfungsbefugnis des VwGH kein Raum bleibt. Anderes gilt für die nicht vom Ausführungsvorbehalt des § 2 Abs 1 ZDG erfaßten Regelungen dieses Gesetzes. Sie begründen einfachgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, deren behauptete Verletzung durch einen Verwaltungsakt vom VwGH zu prüfen ist (Hinwies B 28.9.1993, 93/11/0149, anders E VfGH 4.3.1994, B 1115/93).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110121.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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