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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei den Regelungen des § 5 Abs 4 und Abs 5 ZDG handelt es sich (Hinweis E VfGH 1.7.1993 G 74/93 sowie B 2069/92) um Formalvorschriften bzw Ordnungsvorschriften, mit denen der einfache Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs 1 ZDG die Modalitäten, unter denen eine Erklärung iSd § 2 Abs1 ZDG zur Ausnahme von der Wehrpflicht führt, regelt. Diese Regelungen ergingen aufgrund des Ausführungvorbehaltes in § 2 Abs 1 ZDG ("nach Maßgabe des § 5 Abs 1, § 4 und § 5"). Daraus folgt, daß durch einen fehlerhaften negativen Feststellungsbescheid nach § 5 Abs 4 ZDG zwangsläufig UND AUSSCHLIEßLICH eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung bewirkt wird und somit insoweit für eine Prüfungsbefugnis des VwGH kein Raum bleibt. Anderes gilt für die nicht vom Ausführungsvorbehalt des § 2 Abs 1 ZDG erfaßten Regelungen dieses Gesetzes. Sie begründen einfachgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, deren behauptete Verletzung durch einen Verwaltungsakt vom VwGH zu prüfen ist (Hinwies B 28.9.1993, 93/11/0149, anders E VfGH 4.3.1994, B 1115/93).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110121.X01Im RIS seit
20.11.2000