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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Vorbehalt der Entscheidung über einen Antrag für eine künftige Erledigung; bloße Untätigkeit, keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Ablehnung eines Richters der OBDK wegen seiner Mitwirkung in einem einen Mandanten des Rechtsanwaltes betreffenden gerichtlichen Verfahren; kein Zusammenhang der Verfahren; keine Unparteilicheit des Richters; kein Verstoß gegen Art6 MRKRechtssatz
Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch richtet, die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag betreffend ein derzeit nicht befaßtes Mitglied der OBDK werde vorbehalten, ist sie unzulässig. Mit der bekämpften Eröffnung wird über die Ablehnung des SenPräs. Dr. P nicht abgesprochen, sondern vielmehr - wie der klare Wortlaut der Eröffnung besagt - die Entscheidung einer künftigen Erledigung vorbehalten. Wenn überhaupt, könnte sich der Beschwerdeführer in Ansehung des angefochtenen Ausspruches lediglich dadurch beschwert erachten, daß über seinen Antrag nicht entschieden wurde. Eine darauf gestützte Beschwerde würde sich jedoch nur dagegen richten, daß die belangte Behörde untätig geblieben ist. Die Beschwerde ist in diesem Umfange somit unzulässig (vgl. VfGH 14.03.1988 B765/87).
Hingegen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen des Ausspruches, es werde der Ablehnung des Präsidenten der OBDK, Senatspräsident des OGH Dr. F, nicht Folge gegeben, zulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 6731/1972 dargelegt hat, bestimmt §55e Abs1 DSt, daß die Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, was sinngemäß auch für Entscheidungen des Präsidenten der OBDK gilt. Es handelt sich auch nicht bloß um eine verfahrensrechtliche Anordnung, die nur mit Beschwerde gegen einen in der Sache selbst ergehenden Bescheid bekämpft werden kann, da derartiges im Gesetz nicht ausgesprochen ist und sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung nicht ergebe (im gleichen Sinne VfSlg. 6388/1971 und später VfSlg. 8144/1977).
Schon nach dem gesamten Beschwerdevorbringen sind keine Umstände erkennbar, die auf einen besonderen Konnex der Disziplinarsache des Beschwerdeführers mit Rechtssachen, die dessen Mandanten betreffen, schließen ließen. Konkrete Umstände, die auf irgendeinen Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Zivil- und Strafverfahren und dem vorliegenden Disziplinarverfahren hinweisen, sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht einsichtig, wieso unter diesen Umständen die Unparteilichkeit eines Richters der Disziplinarbehörde nur deshalb in Frage gestellt sein könnte, weil er in gerichtlichen Rechtsmittelverfahren an Entscheidungen mitgewirkt hat, die den Mandanten des Beschwerdeführers betrafen. Ein Verstoß gegen Art6 MRK ist dem Verfassungsgerichtshof somit nicht erkennbar (vgl. auch VfGH 14.03.1988 B765/87 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1325.1988Dokumentnummer
JFR_10109687_88B01325_01