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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es liegt im Wesen einer Straßenplanung (Festlegung der Trasse) nach dem NÖ LStG, daß die Berücksichtigung der Interessen des einen in der Regel zur Beeinträchtigung von Interessen anderer führt. Der dem NÖ LStG vorschwebende Zweck kann nur durch eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, insbesondere in bezug auf den Verlauf der Straße erreicht werden. In dieser Beziehung muß den Anrainern, die ja zur Verhandlung zu laden sind, ein Mitspracherecht zuerkannt werden. Zur erforderlichen Abwägung der Interessen bedarf es der Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vorteilen und Nachteilen (Hinweis E 22.6.1993, 93/05/0032).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050006.X04Im RIS seit
03.05.2001