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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Auch wenn unbestritten ist, daß ein Bescheid, mit dem ein Finanzamt Umsatzsteuervorauszahlungen festgesetzt hat, ein Abgabenbescheid ist, bedeutet das noch nicht, daß dieser Bescheid von der Bestimmung des § 260 Abs 2 litd BAO umfaßt wird. Geht doch aus § 261 BAO hervor, daß der Berufungssenat über Vorauszahlungen nur dann zu entscheiden hat, wenn diese in Verbindung mit einem im § 260 Abs 2 BAO genannten Bescheid festgesetzt und iZm einer Berufung, über die nach § 260 Abs 2 BAO die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, angefochten werden (Hinweis E 3.3.1976, 655/74). Wird ein Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht iZm einer Berufung gegen einen im § 260 Abs 2 BAO genannten Bescheid angefochten, ist zur Entscheidung über die Berufung nicht der Berufungssenat zuständig, sondern muß die Finanzlandesdirektion monokratisch entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140205.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010