RS Vwgh 1994/5/31 93/14/0205

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §201;
BAO §260 Abs1;
BAO §260 Abs2 litd;
BAO §260 Abs2;
BAO §261;
UStG 1972 §21 Abs3;

Rechtssatz

Auch wenn unbestritten ist, daß ein Bescheid, mit dem ein Finanzamt Umsatzsteuervorauszahlungen festgesetzt hat, ein Abgabenbescheid ist, bedeutet das noch nicht, daß dieser Bescheid von der Bestimmung des § 260 Abs 2 litd BAO umfaßt wird. Geht doch aus § 261 BAO hervor, daß der Berufungssenat über Vorauszahlungen nur dann zu entscheiden hat, wenn diese in Verbindung mit einem im § 260 Abs 2 BAO genannten Bescheid festgesetzt und iZm einer Berufung, über die nach § 260 Abs 2 BAO die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, angefochten werden (Hinweis E 3.3.1976, 655/74). Wird ein Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht iZm einer Berufung gegen einen im § 260 Abs 2 BAO genannten Bescheid angefochten, ist zur Entscheidung über die Berufung nicht der Berufungssenat zuständig, sondern muß die Finanzlandesdirektion monokratisch entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140205.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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