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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0533 3Stammrechtssatz
Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StbG 1985 entscheidende Zeitpunkt der "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach § 20 Abs 2 FrG 1993 ist im konkreten Fall nicht der Zeitpunkt von der ersten gerichtlichen Verurteilung, sondern der der Rechtskraft der vorletzten Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung (hier: Zweimalige Verurteilung wegen schweren Diebstahls, vier Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs 1 KFG, je eine Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 litb StVO und wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO). Eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre zum entscheidenden Zeitpunkt der Rechtskraft der vorletzten Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung nicht möglich gewesen, weil die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vor Verwirklichung des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich der Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO und § 64 Abs 1 KFG, mit Rücksicht auf die vorausgegangenen Straftaten des Fremden nicht erfüllt gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180124.X02Im RIS seit
20.11.2000