RS Vwgh 1994/6/1 93/18/0435

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0226 1

Stammrechtssatz

Erkennt die Asylbehörde erster Instanz mit ihrem den Asylantrag des Fremden abweisenden Bescheid einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, so kommt dem Fremden im Grunde des § 7 Abs 3 AsylG 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 nicht zu, was zur Folge hat, daß § 9 Abs 1 AsylG 1991 idF 1992/838 der Erlassung des die Ausweisung des Fremden (im Instanzenzug) aussprechenden Bescheides in diesem Fall nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180435.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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