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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0226 1Stammrechtssatz
Erkennt die Asylbehörde erster Instanz mit ihrem den Asylantrag des Fremden abweisenden Bescheid einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, so kommt dem Fremden im Grunde des § 7 Abs 3 AsylG 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 nicht zu, was zur Folge hat, daß § 9 Abs 1 AsylG 1991 idF 1992/838 der Erlassung des die Ausweisung des Fremden (im Instanzenzug) aussprechenden Bescheides in diesem Fall nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180435.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009