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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der Bf beantragte, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil bei Realisierung des Kraftwerksprojektes ein Versiegen des Brunnens des Bf zu befürchten sei. Die belangte Behörde spricht nur von öffentlichen Interessen, aber nicht von zwingenden öffentlichen Interessen. Bei den von der belangten Behörde vorgetragenen Argumenten handelt es sich um solche, die in erster Linie von der mitbeteiligten Partei geltend zu machen wären. Diese hat sich aber zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert. Der VwGH geht daher davon aus, daß die mitbeteiligte Partei gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände hat. Der Bf hat dargelegt, daß mit der Realisierung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die aufschiebende Wirkung war daher zuzuerkennen.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994070004.A01Im RIS seit
12.11.2001