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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung eines Pumpversuches - Die Bf beantragten, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil es im Falle eines positiven Ergebnisses des von ihnen als unzulänglich angesehenen Pumpversuches zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage käme und aus der Realisierung dieses Projektes Beeinträchtigungen des Grundwassers und damit ihres Brunnens resultierten. Damit machen sie aber in Wahrheit nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der aus der Durchführung des Pumpversuches resultieren könnte, sondern erst einen allfälligen Nachteil aus der Realisierung der Wasserversorgungsanlage. Gegen die allfällige Erteilung der Bewilligung für diese Anlage stehen ihnen aber alle Rechtsmittel zur Verfügung. Ein unverhältnismäßiger Nachteil aus der Durchführung des Pumpversuches ist daher nicht zu erkennen, weshalb der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen war.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994070013.A01Im RIS seit
12.11.2001