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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 8.6.1994 93/12/0149Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob sich aus der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Verhältnis zur Zurücklegung des Weges zu Fuß eine Zeitersparnis ergibt, sind Wartezeiten sowie sich aus der Verkehrssituation ergebende Unwägbarkeiten zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120148.X02Im RIS seit
20.11.2000