RS Vwgh 1994/6/8 93/12/0148

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 8.6.1994 93/12/0149

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob sich aus der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Verhältnis zur Zurücklegung des Weges zu Fuß eine Zeitersparnis ergibt, sind Wartezeiten sowie sich aus der Verkehrssituation ergebende Unwägbarkeiten zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120148.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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