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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15 Abs4;Rechtssatz
Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muß, zu ihrer Wirksamkeit aber nicht der formellen Annahme bedarf. Einen Widerruf (wie etwa nach § 15 Abs 4 BDG 1979) gibt es bei einer Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120289.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014