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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Daß der Steuerpflichtige im Vollzug einer Trennung von Tisch und Bett nur mehr einen Teil der Ehewohnung bewohnt, ändert an der Rechtsnatur der gesamten Wohnung als Ehewohnung iSd §§ 90 ff ABGB §§ 81 ff EheG schon familienrechtlich nichts. Dementsprechend kann der von AbgPfl behauptete Umstand, nur mehr einen Teil der Ehewohnung für seine persönliche Lebensbedürfnisse zu nutzen, auch abgabenrechtlich nicht geeignet sein, den auf die Ehewohnung entfallenden Ausgaben ihre Qualifikation als solche nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 mit den einkommensteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich daraus resultierenden Folgen zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130106.X02Im RIS seit
20.11.2000