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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §73;Rechtssatz
Es besteht für einen im Verwaltungsverfahren durch einen Wirtschaftstreuhänder vertretenen Abgabenpflichtigen die Möglichkeit, durch eine entsprechende Mitteilung an das seiner Meinung nach zuständige Finanzamt die Rechtsfolge des § 73 Satz 1 BAO eintreten zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130033.X02Im RIS seit
20.11.2000