RS Vwgh 1994/6/8 90/12/0225

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PG 1965 §26 Abs5 Z1;
PG 1965 §49 Abs1;

Rechtssatz

Bei den als Voraussetzungen für einen über dem notwendigen Lebensunterhalt liegenden Unterhaltsbeitrag erforderlichen Angaben über besondere, objektiv kostenverursachende Bedürfnisse des Angehörigen ist eine erhöhte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu verlangen, weil es sich dabei um Angaben aus der persönlichen Lebenssphäre des Angehörigen handelt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120225.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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