Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei den als Voraussetzungen für einen über dem notwendigen Lebensunterhalt liegenden Unterhaltsbeitrag erforderlichen Angaben über besondere, objektiv kostenverursachende Bedürfnisse des Angehörigen ist eine erhöhte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu verlangen, weil es sich dabei um Angaben aus der persönlichen Lebenssphäre des Angehörigen handelt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120225.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011