RS Vwgh 1994/6/8 90/12/0223

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Sonderurlaubs (im Rahmen der durch § 74 Abs 3 BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) hat sich von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (Hinweis E 17.1.1979, 1947/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120223.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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