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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299 Abs1 lita;Rechtssatz
Im konkreten Fall haben die Berufungsvorentscheidungen betreffend die Sachbescheide durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben betreffenden Bescheide mittels Berufungsvorentscheidung ihre Rechtswirksamkeit verloren. Der nunmehr angefochtene, auf § 299 Abs 1 lit a BAO gestützte Bescheid, mit dem die Berufungsvorentscheidungen betreffend die Sachbescheide aufgehoben worden sind, ist daher ins Leere gegangen. Ein solcher Bescheid kann in die Rechtssphäre des Betroffenen nicht eingreifen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130104.X01Im RIS seit
20.11.2000