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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;Rechtssatz
"Erwerbsfähigkeit" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fähigkeit, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese ist zwar abstrakt zu beurteilen, hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzungen der Einsatzfähigkeit für bestimmente Tätigkeiten ist aber auf die in der Arbeitswelt üblichen Erfordernisse (etwa Einhaltung der Arbeitzeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ErwerbsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120150.X03Im RIS seit
11.07.2001