Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Beschränkung der Rundfunkkommission auf die Feststellung der Verletzung/Nichtverletzung des Rundfunkgesetzes; keine - Willkür indizierende - Denkunmöglichkeit der Annahme, daß nach dem Sinngehalt der mündlichen Äußerung des Moderators der Vorwurf gesetzwidriger Amtsführung nicht erhoben wurdeRechtssatz
Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstellte die belangte Behörde dem RFG (§27 Abs1 Z1 lita iVm §2) allerdings insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt, als sie den Standpunkt eingenommen habe, daß der Vorwurf gesetzwidriger Amtsführung zur Herbeiführung eines Schadens iS des RFG ungeeignet sei.
Eine derartige Anschuldigung wurde gegen den Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht erhoben.
Damit kann der Kommission - die der Auslegung und Deutung der inkriminierten Worte des Moderators in der Administrativbeschwerde nicht zu folgen vermochte und den Vorwurf rechtswidrigen Handelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verneinte - aber auch nicht zur Last gelegt werden, daß sie die Norm des §27 Abs1 Z1 lita iVm §2 RFG gleichheitswidrig interpretiert habe, indem sie hier eine (dem Beschwerdeführer drohende) Schadensgefahr negierte.
Die Rundfunkkommission hatte im Verfahren nach §27 RFG keineswegs, und zwar auch nicht als Vorfrage zu prüfen, ob der Moderator ein Medieninhaltsdelikt verantworte - darüber hat ausschließlich das Strafgericht, gegebenenfalls nach Aufnahme des Wahrheitsbeweises zu befinden - , sondern sich einzig und allein auf die Feststellung der Verletzung/Nichtverletzung des RFG zu beschränken.
Die Feststellung, welche Sinnbedeutung eine mündliche Äußerung hat, obliegt der zur Entscheidung berufenen Behörde in Prüfung und Wägung des Wortlautes der Aussage unter Berücksichtigung der Absicht des Sprechers, des allgemeinen Sprachgebrauchs mit Einbeziehung der Möglichkeit eines erkennbaren Wortüberschwanges und nicht zuletzt mit gebührender Bedachtnahme auf alle sonst für die Sinnermittlung wesentlichen (Begleit-)Umstände. Die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, daß die belangte Behörde dieser ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des Sinngehalts der von der Beschwerde herausgegriffenen Bemerkungen im wesentlichen nachkam. Die Kommission gelangte dabei zur Feststellung, daß P R nicht etwa frühere Justizminister eines gesetzwidrigen Verhaltens beschuldigte, sondern - alles in allem genommen - nur zum Ausdruck brachte, die Gesetzesvollziehung falle einem politisch unabhängigen Ressortchef "wesentlich leichter" als einem Politiker, mag damit auch - laut Auffassung der Kommission - Kritik an den Amtsvorgängern verbunden gewesen und, wie beizufügen bleibt, ein gewisses Unbehagen über innenpolitische Entwicklungen und Zustände geäußert worden sein.
Keine Willkür bei Abweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des RundfunkG.
Schlagworte
RundfunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1388.1988Dokumentnummer
JFR_10109684_88B01388_01