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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §34 Abs1;Rechtssatz
Allein die Erklärung des Beamten, er sei gerne bereit, seinen "Wohnort in den Dienstort" zu verlegen, wenn es dem Dienstgeber möglich sein sollte, eine für seine Familie zumutbare Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, läßt die Annahme, der Beamte habe das Nichterlangen einer Wohnung selbst verschuldet, als rechtlich unbedenklich erscheinen (Hinweis: E 25.4.1988, 86/12/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120282.X02Im RIS seit
11.07.2001