RS Vwgh 1994/6/8 90/12/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §25 Abs2;
BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Ermessensübung hinsichtlich der Dauer eines Sonderurlaubs zwecks Vorbereitung einer Dienstprüfung ist auch auf die im 04ten Abschnitt des BDG 1979 normierten Interessen des Beamten an dem von ihm angestrebten dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Aufstieg Rücksicht zu nehmen. Dem aus der tatsächlichen Verwendung des Beamten sowie aus den im Gendarmeriedienst beschränkten Möglichkeiten abgeleiteten mangelnden Interesse an einem Beamten, der die Erfordernisse für die VGr B erfüllt, kann daher keine entscheidende Bedeutung für die Ermessensübung zukommen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120223.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten