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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §25 Abs2;Rechtssatz
Bei der Ermessensübung hinsichtlich der Dauer eines Sonderurlaubs zwecks Vorbereitung einer Dienstprüfung ist auch auf die im 04ten Abschnitt des BDG 1979 normierten Interessen des Beamten an dem von ihm angestrebten dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Aufstieg Rücksicht zu nehmen. Dem aus der tatsächlichen Verwendung des Beamten sowie aus den im Gendarmeriedienst beschränkten Möglichkeiten abgeleiteten mangelnden Interesse an einem Beamten, der die Erfordernisse für die VGr B erfüllt, kann daher keine entscheidende Bedeutung für die Ermessensübung zukommen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120223.X04Im RIS seit
20.11.2000