RS Vfgh 1989/6/12 G224/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MietrechtsG §37 Abs1 Z8
MietrechtsG §44 Abs2 Z2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §44 Abs2 MietrechtsG betreffend die Möglichkeit der Herabsetzung des vereinbarten Hauptmietzinses; fehlende Legitimation - gerichtlicher Rechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §44 Abs2 Z2 MietrechtsG (MRG) mangels Legitimation.

Gemäß §37 Abs1 Z8 MRG ist im Verfahren außer Streitsachen über Antrag betreffend die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§12 Abs3 und 4, §§16, 43, 44, 46) ..." zu entscheiden. Abgesehen von der Möglichkeit, einen derartigen Antrag an das Außerstreitgericht zu stellen, wäre es dem Antragsteller außerdem freigestanden, im streitigen Verfahren ein Zinszahlungsbegehren gegen den Mieter zu richten (vgl. etwa MietSlg. 34.345). In jedem dieser beiden Verfahren (zum Außerstreitverfahren vgl. auch §37 Abs3 MRG) wäre es dem Antragsteller möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Für die Zumutbarkeit des Rechtsweges ist es auch unerheblich, ob ein Zivilverfahren zu dem vom Antragsteller angestrebten Erfolg führen würde. Dies ist eine konsequente Folge der bestehenden Verfassungsrechtslage, die Individualanträge nur als subsidiären Rechtsbehelf zuläßt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10251/1984). Es kommt dabei nicht auf die Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985). Auch die Tatsache, daß - wie der Antragsteller vorbringt - der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung hegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Daß ein gerichtlicher Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozeßpartei an präjudiziellen gesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ändert nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur nichts an der Unzulässigkeit des Individualantrages (vgl. etwa VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984, VfGH 28.11.1988 G209/88).

Entscheidungstexte

  • G 224/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1989 G 224/88

Schlagworte

Mietenrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G224.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88G00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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